Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Übernahme, Durchführung und Abrechnung von Leistungen durch die ZERTplus Überwachungsgesellschaft mbH

Geltungsbereich

  1. Die Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Vertragsschluss / Vergütung

  1. Überwachungs- und Prüfungsaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Vertragliche Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen durch uns bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  2. Soweit über die Höhe der Vergütung keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere Vergütungssätze aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Ausarbeitungen und Berichte oder Beurteilungen, die über die Prüfung der Probe, einschließlich der Erstellung eines Untersuchungsbefundes mit einem kurzen Bericht hinausgehen, wird ein Zuschlag zu den Listenpreisen, entsprechend dem Mehraufwand erhoben.
  4. Unsere Gutachten, Prüfergebnisse, Prüfberichte und Prüfzeugnisse dürfen erst nach vollständiger Bezahlung unserer Vergütung gleich in welcher Form verwendet werden.

Durchführung der Verträge

  1. Alle Auskünfte über Prüfberichte, Prüftermin oder sonstige Leistungen, die mündlich oder telefonisch erteilt werden, gelten vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  2. Die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen, Prüfberichten, auch auszugsweise, darf ohne unsere Zustimmung nur an die nach DIN EN 13670 / DIN EN 206-1 / DIN 1045-3 berechtigten Personen und Überwachungsorganisationen erfolgen.
  3. Die Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung unserer Gutachten, Prüfergebnisse und Prüfberichte bedarf unserer Zustimmung.
  4. Materialproben, die für die Untersuchung benötigt werden, hat der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr zu beschaffen und zu übersenden. Sind wir mit der Beschaffung beauftragt, hat der Auftraggeber die Entnahme der Proben zu ermöglichen. In diesem Fall sind wir vom Auftraggeber vor Ort einzuweisen und über die Örtlichkeiten und bekannte Baumängel zu informieren.
  5. Nach Abschluss der Prüfungen können wir frei über das Probenmaterial verfügen. Etwaige Rückfrachtkosten für Proben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass unsere Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel des Untersuchungsergebnisses, die ihre Ursache in den technischen Unterlagen oder Proben des Auftraggebers haben. Wir sind nicht verpflichtet, die technischen Unterlagen des Auftraggebers, einschließlich von Entnahmeprotokollen und die Proben auf ihre Tauglichkeit bzw. Repräsentativität zu überprüfen, es sei denn, wir waren mit der Entnahme von repräsentativen Proben beauftragt.
  7. Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, sind wir zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, nach Aufforderung durch den Auftraggeber verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder liegt ein sonstiger gesetzlicher Fall vor, in dem die Nachbesserung entbehrlich ist, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Sekundäransprüche mit den Maßnehmen geltend machen, dass Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen sind, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  8. Alle unsere Gutachten, Prüfergebnisse und Prüfberichte beziehen sich inhaltlich ausdrücklich nur auf den konkreten Prüfauftrag. Soweit hieraus Schlüsse, Bewertungen oder Ableitungen gezogen werden, übernehmen wir dafür keine Gewährleistung oder Haftung. Sollen unsere Aussagen einen Teil der Gesamtkonstruktion oder eines Gesamtzusammenhangs darstellen, so bedarf dies der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Ansonsten sind entsprechende Schlussfolgerungen unzulässig.
  9. Im Übrigen haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit: Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, vorliegt oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  10. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haften wir für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 2,5 Mio. €. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), treten wir mit eigenen Ersatzleistungen ein. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  11. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes oder bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftragsgeber, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben.
  12. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen uns aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.
  13. Rechnungen für diese Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
  14. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Gleiches gilt für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Auftragsgebers.
  15. Wir werden alle wettbewerbsrelevanten Informationen (Betonrezepturen, Daten über den Kunden des Auftraggebers, etc.), die wir im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhalten nicht an Dritte, auch nicht an verbundene Unternehmen, weitergeben. Dies gilt nicht für Prüfbeauftragte des Fremdüberwachers und Vertreter der Bauaufsichtsbehörde.

Sonstige Vertragsbedingungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bernburg.
  2. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie für Streitigkeiten über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses Bernburg. Wir können jedoch nach unserer Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragsgebers klagen.
  3. Alle Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des CISG.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  5. Änderungen dieser Bedingungen, auch auszugsweise, bedürfen der Schriftform. ZERTplus Überwachungsgesellschaft mbH.

Stand: 09/2020